Entscheidung
Datum: | 29.05.2002 |
Aktenzeichen: | 1 Ta 78/02 |
Rechtsvorschriften: | §§ 149 Abs. 1 ZPO, 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG |
In einer arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeit kommt die Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn besonders gewichtige Umstände für den Vorrang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens streiten.