Entscheidung

Datum: 30.07.2026
Aktenzeichen: 3 Ta 86/26
Rechtsvorschriften: GKG: § 42 Abs. 1 und 3

Die Beschwerdekammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass für Klagen auf Zahlung künftiger Leistungen, mit denen die volle monatliche Betriebsente und nicht nur die monatliche Rentendifferenz geltend gemacht wird, für den Streitwert bzw. Gegenstandswert des Klageverfahrens regelmäßig das 36-fache der vollen monatlichen Betriebsrente festzusetzen ist.

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