Entscheidung

Datum: 19.02.2026
Aktenzeichen: 4 Ta 200/23
Rechtsvorschriften: § 52 ZPO

Aufgrund des forensich-psychiatrischen Gutachtens des Leiters der Abteilung Forensische Psychiatrie vom 03.06.2025 und der eigenen Wahrnehmung des Gerichts steht fest, dass bei dem Kläger wegen einer wahnhaften Erkrankung, die seit über 25 Jahren Grundlage der ihm bei strafrechtlichen Verfahren attestierten Schuldunfähigkeit ist, auch eine partielle Prozessunfähigkeit für alle arbeitsgerichtlichen Verfahren vorliegt.

Das ausführliche Gutachten ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger eine wahnhafte Erkrankung vorliegt, die zu relevanten Funktionsstörungen geführt hat, die eine freie Willensbestimmung auf dem betreffenden Gebiet ausschließt. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger unkorrigierbar an der Überzeugung festhielt, dass sich vergangene und zukünftige Arbeitgeber gegen ihn verschworen hätten, und er auch die Arbeitsgerichtsbarkeit in dieses Wahnerleben mit einbezogen hat. Der Kläger sehe die Gerichtsprozesse als einen Kampf zwischen „Gut und Böse" und sei der Auffassung, es sei seine gottgegebene Aufgabe, durch das Prozessieren gegen die Mächte Satans zu kämpfen. Die im Rahmen der mittlerweile mutmaßlich deutlich über 100 von ihm angestrengten Gerichtsverfahren erhaltenen Geldzahlungen habe er als Energieform Gottes gesehen. Er glaube, eine Reinkarnation von Jesus Christus zu sein, und sei der unerschütterlichen Überzeugung, durch Arbeitgeber immer wieder Unrecht zu erleiden.

Aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens ist für den Kläger für das Führen von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten ein Betreuer erforderlich (§ 1814 ff. BGB), um für seine Vertretungsfähigkeit zu sorgen. Solange dies nicht erfolgt ist, müsste – soweit dieses noch anhängig ist - im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO ein Prozesspfleger für ihn bestellt werden.

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