Entscheidung
| Datum: | 29.01.2026 |
| Aktenzeichen: | 3 TaBVGa 1/26 |
| Rechtsvorschriften: | ZPO: §§ 935, 940 BetrVG: §§ 7 Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1 |
Ein Arbeitnehmer, der zu einer Wahlversammlung iSd § 17 Abs. 2 BetrVG eingeladen hat und dessen Arbeitsverhältnis danach außerordentlich fristlos gekündigt wird, bleibt, wenn er nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Klage auf Fortbestand des Arbeits verhältnisses erhoben hat, als Wahlinitiator iSd § 17 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich berechtigt, den Betrieb zu betreten, um für die Wahl einer betrieblicher Interessenvertretung zu werben, Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands zu machen sowie die Wahlver sammlung iSd § 17 Abs. 2 und 3 BetrVG einzuleiten und ggf. durchzuführen. Berechtigten Interessen des Arbeitgebers kann durch eine zeitliche und räumliche Beschränkung des Zutrittsrechts Rechnung getragen werden.
