Entscheidung
| Datum: | 10.03.2026 |
| Aktenzeichen: | 3 Ta 72/25 |
| Rechtsvorschriften: | RVG: § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2, 33 |
1. Bei einem Antrag auf Herausgabe von Betriebsratsunterlagen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, die nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG zu bewerten ist.
2. Der Wert eines Antrags auf Herausgabe von Betriebsratsunterlagen bestimmt sich danach, was mit dem Besitz der Urkunden angestrebt wird.
3. Ein Antrag auf eidesstattliche Versicherung einer Erklärung kann aus einem Auskunfts verlangen und einer eidesstattlichen Versicherung bestehen.
4. Der Wert der Auskunft bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Auskunft. Dient sie der Vorbereitung eines Herausgabeverlangens noch nicht bekannter Betriebsratsunterlagen, ist der Auskunftsantrag in Höhe eines Bruchteils des Wertes des Herausgabeverlangens, das zu schätzen ist, zu bewerten.
5. Der Wert der eidesstattlichen Versicherung bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an einer zutreffenden Auskunft und kann mit 1/2 des Wertes des Auskunftsanspruchs angesetzt werden.
