Entscheidung

Datum: 02.04.2026
Aktenzeichen: 3 Ta 15/26
Rechtsvorschriften: RVG: §§ 23, 33 GKG: § 42 Abs. 2 GKG

Die Veränderung des Beendigungstermins im Kündigungsrechtsstreit - vorliegend das Hinausschieben des Kündigungstermins - begründet keinen Vergleichsmehrwert.

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