Entscheidung
| Datum: | 04.03.2026 |
| Aktenzeichen: | 3 Ta 159/25 |
| Rechtsvorschriften: | GKG: § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 RVG: § 33 |
Ist ein in einem Kündigungsschutzverfahren bedingt gestellter Weiterbeschäftigungsantrag gem. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 GKG analog bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, erhöht sich bereits der Verfahrenswert um ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen der Klagepartei.
