Entscheidung
| Datum: | 10.12.2025 |
| Aktenzeichen: | 10 SLa 189/25 |
| Rechtsvorschriften: | § 611 BGB i.V.m. BV Sonderzahlung, § 326 Abs. 1 SAtz 1 BG |
Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt die Sonderzahlung nach der Betriebsvereinbarung „Betriebliche Sonderleistung 2023“ für Streiktage zu kürzen, da die Kürzungsvorschrift keine Tage betrifft in denen das Arbeitsverhältnis suspendiert war. Die Arbeitgeberin kann allerdings nach dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" anteilig kürzen, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
