Entscheidung
Datum: | 10.02.2022 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 244/21 |
Rechtsvorschriften: |
Durch die uneingeschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtanwalts dürfen keine Mehrkosten entstehen. Er erhält nur die Reisekosten entsprechend des am weitesten vom Gerichtsbezirk entfernten, aber noch im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts.