Entscheidung
Datum: | 10.07.2020 |
Aktenzeichen: | 3 Sa 212/20 |
Rechtsvorschriften: | GG: Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 |
Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Dreischichtbetrieb lediglich mit 25 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmer, die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr unregelmäßig Arbeit leisten, nicht gleichheitswidrig schlechter, insbesondere wenn die Belastungen von Nachtschichtarbeit zusätzlich durch Freischichten kompensiert werden.