Entscheidung
Datum: | 13.10.2020 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 260/20 |
Rechtsvorschriften: | § 41 Abs. 1 GKG |
Ein Klageantrag des Leasingnehmers auf Übereignung des Leasingsfahrzeugs und ein Widerklageantrag des Leasinggebers auf Herausgabe des Fahrzeugs überschneiden sich wirtschaftlich, so dass keine Wertaddition stattfindet.