Entscheidung
Datum: | 25.05.2020 |
Aktenzeichen: | ArbG München - 6 BV 41/19 |
Rechtsvorschriften: | § 36 BetrVG, §§ 26 ff. BetrVG |
Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 26 ff. BetrVG können durch die Geschäftsordnung des Betriebsrates nicht geändert, sondern nur näher ausgestaltet und ergänzt werden.