Entscheidung
Datum: | 25.06.2020 |
Aktenzeichen: | 3 Sa 620/19 |
Rechtsvorschriften: | BGB: §§ 280 Abs. 1 u. 3, 283 S. 1, 249, 252 S. 2; ZPO: § 287 |
Ist nach einer Rahmenvereinbarung neben der Festlegung der konkreten Ziele für einen Bemessungszeitraum auch die Höhe des Zielbonus einer jährlich abzuschließenden Vereinbarung überlassen, ist der Schaden und die Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO durch das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bestimmen. Anknüpfungstatsachen sind u.a. die Regelungen der Parteien in der Vergangenheit sowie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 612 Abs. 2 BGB mit anderen vergleichbaren Arbeitnehmern getroffene Zielvereinbarungen oder an sie geleistete Bonuszahlungen.