Entscheidung
Datum: | 09.01.2020 |
Aktenzeichen: | 3 TaBV 30/19 |
Rechtsvorschriften: | BetrVG: §§ 103 Abs. 3, 101 analog, 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 |
Es liegt keine Versetzung i.S.d. §§ 95 Abs. 3, 103 Abs. 3 BetrVG vor, wenn ein (freigestelltes) Betriebsratsmitglied im Rahmen einer Betriebsabspaltung unter Beibehaltung seines konkreten Arbeitsplatzes organisatorisch einem (neu gegründeten) Betrieb zugeordnet wird.