Entscheidung
Datum: | 06.03.2019 |
Aktenzeichen: | 8 Sa 466/17 |
Rechtsvorschriften: | § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau |
§ 3 Nr. 1.43 Abs. 3 BRTV-Bau erlaubt dem Arbeitgeber - entgegen klägerischer Auffassung - eine Auszahlung von auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenem Lohn zum Ausgleich für den Monatslohn, ohne dass die auszugleichende Differenz auf witterungsbedingtem Arbeits-ausfall beruhen müsste, und ohne dass er in der Schlechtwetterzeit eingetreten sein müsste. Dafür sprechen Wortlaut, Zweck und systematischer Zusammenhang.