Entscheidung
Datum: | 21.03.2019 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 57/18 |
Rechtsvorschriften: | § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG |
Für einen Unterlassungsanspruch im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von den abgeleisteten Überstunden Kenntnis hatte.