Entscheidung
Datum: | 10.04.2019 |
Aktenzeichen: | 11 Sa 798/18 |
Rechtsvorschriften: | § 611 BGB, § 12 TVöD-VKA |
Die Klägerin ist nicht in der begehrten Gruppe P13 eingruppiert, da sie dafür das erhöhte Maß an Verantwortlichkeit insbesondere den zeitlichen Umfang betroffener Tätigkeiten nicht dargelegt hat. Eine "große Station" liegt nicht vor, da ihr nicht mehr als 12 Mitarbeiter unterstellt sind.