Entscheidung
Datum: | 19.07.2018 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 153/17 |
Rechtsvorschriften: | § 99 Abs. 4 BetrVG |
Eine erhebliche körperliche Dauerbelastung kann unter Berücksichtigung der Tarifsystematik nur aus sozialen Belastungsfaktoren aufgrund Kundenkontakts herrühren. Sie liegt nur vor, wenn die Belastungssituation während nahezu des gesamten Arbeitsvorgangs besteht.