Entscheidung
Datum: | 08.02.2018 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 223/17 |
Rechtsvorschriften: | § 77 Nr. 4 BetrVG, §§ 3, 4 des Tarifvertrages zum Einsatz von Leih-/Zeitarbeitnehmern für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (TV LeiZ), § 22 Nr. 3 MTV für die bay. Metall- und Elektroindustrie |
Der Kläger, der länger als 24 Monate bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer eingesetzt war, hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nach § 4 Abs. 1 2. Spiegelstrich TV-LeiZ. Der Anspruch ist nicht nach § 22 Nr. 3 MTV verfallen, weil der Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses kein Anspuch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ist.