Entscheidung
Datum: | 19.04.2018 |
Aktenzeichen: | 3 Sa 52/18 |
Rechtsvorschriften: | ArbGG: §§ 11 Abs. 2 und 3, 59, 64 Abs. 6; ZPO: §§ 338, 340, 341, 538 Abs. 2 Nr. 2 |
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann nicht als unzulässig verworfen werden, wenn er durch einen Bevollmächtigten eingelegt worden ist, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt. Es bedarf vorab eines konstitutiven Zurückweisungsbeschlusses i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 ArbGG.