Entscheidung
Datum: | 10.01.2018 |
Aktenzeichen: | 9 Ta 313/17 |
Rechtsvorschriften: | § 33 RVG, § 39 GKG |
Bei Zusammentreffen von Kündigungsschutzantrag und Annahmeverzugsklage erfolgt keine Zusammenrechnung bei der Festsetzung des Gegenstandswerts. Eine wirtschaftliche Identität der Anträge ist nicht gegeben.