Entscheidung
Datum: | 10.05.2017 |
Aktenzeichen: | 11 Sa 941/16 |
Rechtsvorschriften: | §§ 14, 21 TzBfG, § 162 II BGB |
Die auflösende Bedingung, wonach bei Wiederaufleben des ruhenden Beamtenverhältnisses, das Arbeitsverhältnis endet, ist wegen eines sachlichen Grundes, nämlich gesicherte Rückkehrmöglichkeit ins Beamtenverhältnis und Vermeidung einer Pflichtenkollision, gerechtfertigt.