Entscheidung
Datum: | 25.01.2017 |
Aktenzeichen: | 11 Sa 764/16 |
Rechtsvorschriften: | §§ 14, 16, 21 TzBfG; § 15 KSchG |
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat durch Eintritt der in § 4 Abs. 3 Anlage 1 MTV enthaltenen auflösenden Bedingung (Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses) geendet. Die auflösene Bedingung ist durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt (im Anschluss an BAG 7 AZR 402/04). Auch das Betriebsratsamt des Klägers hindert dies nicht.