Entscheidung
Datum: | 23.11.2016 |
Aktenzeichen: | 8 Sa 338/16 |
Rechtsvorschriften: | § 8 TzBfG |
Erfolglose Berufung des Klägers: Seinem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit musste nicht zugestimmt werden, da er zwei Monate umfasste, in denen die Arbeitszeit bereits durch frühere (befristete) Vereinbarung auf genau den gewünschten Umfang reduziert war.