Entscheidung
Datum: | 21.09.2016 |
Aktenzeichen: | 11 Sa 90/16 |
Rechtsvorschriften: | §§ 33, 34 TVöD; §§ 53, 59 BAT; § 256 ZPO |
Die gestellten Anträge sind zum Großteil mangels feststellungsfähigem Rechtsverhältnis unzulässig. Das Arbeitsverhältnis hat, wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit, geendet. § 33 TVöD gilt, da eine echte Rückwirkung nicht vorliegt. Die Unkündbarkeit der Klägerin hindert die Beendigung durch auflösende Bedingung nicht.