Entscheidung
Datum: | 27.01.2016 |
Aktenzeichen: | 11 TaBV 79/15 |
Rechtsvorschriften: | § 99 BetrVG, §§ 2, 3, 4 Vergütungsrahmentarifvertrag T. |
Für die Ausbildungszeit zum Prüfingenieur für Aufzüge ist, aufgrund der Regelungen des TV, auf die ausgeübte Tätigkeit und nicht auf die nach der Ausbildung beabsichtigte Tätigkeit abzustellen. Die Tätigkeitsgruppe E ist daher zutreffend. Die verweigerte Zustimmung war daher zu ersetzen.