Entscheidung
Datum: | 09.12.2015 |
Aktenzeichen: | 5 Sa 591/15 |
Rechtsvorschriften: | §§ 112 Abs. 1 Satz 2, 88, 75 Abs. 1 BetrVG |
Jedenfalls dann, wenn die Betriebsparteien anlässlich einer Betriebsänderung ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgekommen sind, können sie daneben eine eigenständige kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers Mitarbeiter motivieren soll, freiwillig, etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.
Eine solche freiwillige Regelung unterscheidet sich von einem Sozialplan durch die unterschiedliche Zwecksetzung und darf sich nicht als Umgehung der Beschränkungen der mit einem Sozialplan verfolgbaren Zwecke darstellen.