Entscheidung
Datum: | 06.08.2015 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 820/14 |
Rechtsvorschriften: | Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim B. (TV ANÄ). |
- Ein freier Mitarbeiter erlangt die Unkündbarkeit nach Ziffer 4.2.1 TV ANÄ grundsätzlich nur, wenn er mindestens 20 Jahre als arbeitnehmerähnliche Person tätig war.
- Für den Beginn des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass der Mitarbeiter Ansprüche aus den Durchführungstarifverträgen geltend gemacht hat.