Entscheidung
Datum: | 02.01.2015 |
Aktenzeichen: | 1 Ta 282/13 |
Rechtsvorschriften: | ZPO: § 278 Abs. 6; VV-RVG: Nr. 1000, 1003, 3104 Abs. 3 |
Beantragt der Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen gleichzeitig eingereichten mit der Gegenseite bereits abgestimmten Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO, der bisher nicht rechtshängige Streitgegenstände umfasst, steht ihm eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Wert der bisher rechtshängigen Streitgegenstände und eine 1,0-Einigungsgegebühr aus dem Gesamtwert der Gegenstände zu.