Entscheidung
Datum: | 20.01.2015 |
Aktenzeichen: | 9 Sa 526/14 |
Rechtsvorschriften: | § 2 Nr. 3 b MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Lederwaren-, Kunststoffwaren-, Koffer- und Sportartikelindustrie |
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Teilcontizulage, da er nicht über den gesamten von den Tarifvertragsparteien definierten Zeitraum in teilkontinuierlicher Wechselschicht arbeitet.