Entscheidung
| Datum: | 19.09.2012 |
| Aktenzeichen: | 5 Sa 284/12 |
| Rechtsvorschriften: | § 12 TV-Ärzte/TdL |
Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anästhesiologie trägt der Kläger keine medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik und ist deshalb nicht als Oberarzt im Sinne des § 12 Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL einzugruppieren.
