Entscheidung
Datum: | 18.05.2012 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 38/12 |
Rechtsvorschriften: | § 42 Abs. 3 S. 1 GKG |
Bestandstreitigkeiten sind im Regelfall mit dem Dreimonatsverdienst zu bewerten, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht (wie BAG vom 19.10.2010 - 21 AZN 194/10 (A)).