Entscheidung
Datum: | 15.02.2012 |
Aktenzeichen: | 8 Sa 723/11 |
Rechtsvorschriften: | § 4 Abs. 1 TVG, § 328 Abs. 1 BGB |
(Abfindungs-) Anspruch aus Tarifsozialplan setzt beiderseitige Tarifgebundenheit voraus (§ 4 Abs. 1 TVG); § 3 Abs. 2 TVG ist nicht einschlägig (Aunschluss an BAG, Urteil vom 04.06.2008 - 4 AZR 441/07).
Tariffähige Parteien können auch schuldrechtliche (Normen-) Verträge abschließen, aus denen Arbeitnehmer gemäß § 328 Abs. 1 BGB berechtigt sind. Der hier einschlägige Tarifsozialplan umfasste keine solche Vereinbarung.