Entscheidung
Datum: | 15.01.2013 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 573/12 |
Rechtsvorschriften: | § 1, 7, 10 S. 1, 2 s. 2 Nr. 4 AGG |
Wirksamer Ausschluss einer Witwenrente nach einer Versorgungsordnung, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, keine Altersdiskriminierung wegen der Sonderregelung in § 10 S. 1 bis 3, Nr. 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zuläßt.