Entscheidung
Datum: | 21.03.2013 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 1047/12 |
Rechtsvorschriften: | §§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, 106 GewO, 6 ArbZG |
Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der in Tag- und Nachtschichten eingesetzt wird und aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr leisten kann, ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts den Personaleinsatz so umorganisieren kann, dass der Arbeitnehmer nur noch in der Tagschicht arbeitet.
§ 6 Abs. 4 ArbZG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil auch diese Bestimmung den Arbeitgeber unter den geregelten Voraussetzungen verpflichtet, einen geeigneten Tagesarbeitsplatz durch Tausch freizumachen.