Entscheidung
Datum: | 11.04.2013 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 1036/12 |
Rechtsvorschriften: | § 7 Abs. 2 TzBfG |
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, ist nicht auf ausgeschriebene Arbeitsplätze beschränkt. Sie besteht auch dann, wenn eine Bewerbung auf einzelne Stellen nicht möglich ist, sondern eine zentrale Bewerbung erfolgt (so bei Stellen für Lehrer in Bayern).