Entscheidung
Datum: | 08.07.2013 |
Aktenzeichen: | 1 Ta 233/12 |
Rechtsvorschriften: | GKG: §§ 3, 40; KVGKG: Vorbem. 8; Nr. 8210, 8211, 1210, 1211 |
- Wird in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Klage vor streitiger Verhandlung teilweise zurückgenommen und nach streitiger Verhandlung ein Vergleich geschlossen, ist eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß KVGKG Nr. 8211 zu erheben.
- Der klare Wortlauf der Regelung in Teil 8 KVGKG und der klar erkennbare gesetzgeberische Wille verbieten es, Kostenermäßigungstatbestände im arbeitsgerichten Verfahren erweiternd auszulegen.