Entscheidung
Datum: | 16.01.2014 |
Aktenzeichen: | 4 Sa 513/13 |
Rechtsvorschriften: | § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 7 TzBfG; § 242 BGB |
Auch zweitinstanzlich als unwirksam angesehene Befristungsabrede mit einer teilzeitbeschäftigten Gymnasiallehrerin, die der beklagte Arbeitgeber in erster Linie auf den Sachgrund des "vorübergehenden Bedarfs" i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG stützt
(Fehlen einer auch nur ansatzweise verifizierbaren Prognose zur Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages - als sechsten, jeweils auf ein Schuljahr befristeten, Arbeitsvertrages -, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch anzunehmende Rechtsmissbräuchlichkeit einer Berufung des Beklagten auf die Rechtswirksamkeit der Befristung)