Entscheidung
Datum: | 11.12.2013 |
Aktenzeichen: | 5 Sa 396/13 |
Rechtsvorschriften: | 102 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 KSchG |
Bei einer Kündigung in der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG), die nicht auf einem personenbezogenen Werturteil beruht, sondern auf substanziierbare Tatsachen gestützt wird, genügt die Anhörung den Anforderungen des § 102 BetrVG nur, wenn dem Betriebsrat die zugrunde liegenden Tatsachen bzw. Ausgangsgrundlagen mitgeteilt werden.