Entscheidung

Datum: 26.09.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 344/22
Rechtsvorschriften: Art. 9 Abs. 3 GG

  1. Art. 9 Abs. 3 GG gewährt der Gewerkschaft keinen Anspruch auf Herausgabe der oder Zugang zu den dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter, die in einem bestimmten Betrieb arbeiten, auch wenn diese nach den bestehenden Betriebsvereinbarungen bis zu 40 % ihrer individuellen Arbeitszeit mobil oder im Home Office arbeiten können.
     
  2. Die Gewerkschaft hat auch keinen Anspruch auf Zugang zu einem firmeninternen sozialen Netzwerk, der zwingend mit einem Zugriff auf die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter verbunden ist.
     
  3. Die Regelung des Gesetzgebers in § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG, dass die Dienststelle auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken hat, findet im Anwendungsbereich des BetrVG keine analoge Anwendung.

Revision wurde am 16.02.2024 beim BAG unter dem Aktenzeichen: 1 AZR 33/24 eingelegt.

 zum Volltext