Entscheidung

Datum: 30.03.2023
Aktenzeichen: 3 TaBV 18/22
Rechtsvorschriften: Art. 3 Abs. 1, 9 GG, § 4 TzBfG, § 99 BetrVG, Ziff. 1b Abs. 1 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern vom 01.12.1992

Inhaltsangabe:

Zeitgeringfügig oder entgeltgeringfügig Beschäftigte sind im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vom Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Kunststoff verarbeitenden Industrie in Bayern vom 01.12.1992 ausgenommen. Daher besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung dieser Personengruppen in die Entgeltgruppen des Manteltarifvertrags.

Beschwerde wurde beim BAG am 25.08.2023 - 1 ABN 27/23 - eingelegt.

 

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