Entscheidung

Datum: 22.03.2023
Aktenzeichen: 7 Sa 366/20
Rechtsvorschriften: Art. 3 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 1 TVG

Die tarifliche Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge bei Nachtarbeit einerseits und Nachtschichtarbeit andererseits im Manteltarifvertrag für die Nährmittelindustrie und Fettschmelzen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayerischen Ernährungswirtschaft e. V. und der Gewerkschaft NGG, Landesbezirk Bayern vom 03.06.2005 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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