Entscheidung

Datum: 21.07.2023
Aktenzeichen: 2 Ta 58/23
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63 GKG

Beschränkt der Versorgungsempfänger seine Klage auf den letztlich zwischen den Parteien umstrittenen Teilbetrag der monatlichen Betriebsrente (sog. Spitzenbetragsklage), richtet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag des Teilbetrags (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG).

 zum Volltext