Entscheidung
Datum: 03.07.2023
Aktenzeichen: 2 Ta 52/23
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63 GKG
Inhaltsangabe:
Legen die Parteien im Kündigungsrechtstreit auch den außergerichtlichen Streit über den für die Höhe einer Sozialplanabfindung relevanten Beschäftigungsbeginn (Anrechnung von Vordienstzeiten) durch Vereinbarung des Beschäftigungsbeginns, des Endes des Arbeitsverhältnisses und einer allgemeinen Abgeltungsklausel bei, so kann bei der Bewertung eines Vergleichsmehrwerts die Sozialplanabfindung in Höhe der streitigen Differenz zu berücksichtigen sein.