Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Weiden vom 17.05.2017
Aktenzeichen: 3 Ga 6/17
Rechtsvorschriften: § 32 BDSG, § 87 BetrVG

  1. Das Fernmeldegeheimnis muss der Arbeitgeber auch bei gestatteter privater E-Mail-Nutzung nicht beachten, da das Telekommunikationsgesetz (TKG) kein Arbeitnehmerschutzgesetz ist (vgl. Fülbier, Splittgerber, NJW 2012, 1995, vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011, 4 Sa 2132/10).
     
  2. Maßstab für die Zulässigkeit einer E-Mail-Kontrolle bei Verdachtsmomenten für einen Vertragsbruch des Arbeitnehmers ist § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, der eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt.

Rechtsmittel wurde beim LAG Nürnberg unter dem Aktenzeichen 3 SaGa 10/17 eingelegt. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

 zum Volltext