Entscheidung

Datum: 22.03.2017
Aktenzeichen: 4 Sa 438/16
Rechtsvorschriften: §§ 119, 121 BGB

Enthält ein arbeitsvertraglich in Bezug genommenes tarifliches Regelungswerk keine die Tätigkeit des Arbeitnehmers betreffende Eingruppierungsregelung, handelt es sich bei der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe um ein konstitutives Vertragsangebot der Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes.

Die unterlassene Anwendung einer zutreffenden Eingruppierungsordnung betrifft einen Fehler im Rahmen der Erklärungsvorbereitung, der nicht zur Irrtumsanfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.

Revision wurde beim Bundesarbeitsgerichts am 23.05.2017 unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 246/17 eingelegt.

Am 18.10.2018 wurde sie zurückgewiesen.

 

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