Entscheidung
| Datum: | 01.09.2015 |
| Aktenzeichen: | 7 Sa 592/14 |
| Rechtsvorschriften: | § 1 KSchG, § 106 GewO |
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.
Revision wurde beim BAG am 28.12.2015 unter dem Aktenzeichen 2 AZR 855/15 eingelegt und am 20.04.2017 zurückgenommen.
