Entscheidung

Datum: 30.10.2015
Aktenzeichen: 6 Ta 131/15
Rechtsvorschriften: §§ 114, 115 ZPO

Ändern sich im laufenden Verfahren die Einkommensverhältnisse des Antragstellers, so ist für die Frage des einzusetzenden Einkommens auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abzustellen.

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