Entscheidung

Datum: 12.07.2013
Aktenzeichen: 8 Oa 1/12
Rechtsvorschriften: §§ 198 ff GVG, Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 25.11.2011

Kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Feststellung des Gerichts genügt, dass eine überlange Verfahrensdauer gegeben ist, um Wiedergutmachung zu erreichen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn konkrete Beeinträchtigungen nicht erkennbar sind. Zur Zulässigkeitsvoraussetzung bei Altverfahren gem. Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 25.11.2011.

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