Entscheidung

Datum: 14.05.2013
Aktenzeichen: 6 Sa 613/12
Rechtsvorschriften: § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 157 SGB III; § 115 SGB X; § 322 ZPO

  1. Klagt ein Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung ein, dann muss er den Klageantrag um den Betrag des erhaltenen Arbeitslosengeldes, das er für den entsprechenden Zeitraum erhalten hat, reduzieren (der Arbeitslosengeldanspruch ruht für denjenigen Zeitraum, den die Urlaubsabgeltung abdecken würde, wenn der Urlaub in Natur nach Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt worden wäre); dieser Teil des Anspruchs steht nämlich nicht dem Arbeitnehmer, sondern der Bundesagentur für Arbeit zu.
     
  2. Auch ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einreichung und Zustellung nicht Anspruchsinhaber war (zuletzt für die Klage BGH vom 04.12.2012, VIII ZR 4/12). Die Hemmung könnte erst in dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Arbeitnehmer Anspruchsinhaber geworden ist (etwa durch Abtretung des auf die Bundesagentur übergeleiteten Anspruchs an ihn). Eine nach Eintritt der Verjährung erfolgte Abtretung des Anspruchs der Bundesagentur an den Arbeitnehmer kann dem eigentlich rechtzeitigen Mahnbescheid nicht rückwirkend zugerechnet werden.
     

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